2.5.7. Betriebsrat

 

Die Kontakte zum Betriebsrat sollten auf Entscheidungsträgerebene geführt werden. Der Betriebsrat organisiert die Interessenvertretung der Beschäftigten im Betrieb. Die Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen vom Arbeitgeber eingehalten werden. (§ 80 Absatz 1)

 

"Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter der Beachtung der geltenden Tarifverträge (...) mit (...) Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen." (§ 2 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz)

 

"Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln..."(§ 74 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz)

 

 

 

Der Betriebsrat hat ein Recht auf Mitbestimmung bei allen Fragen der Arbeitszeitgestaltung und der Entlohnungsgrundsätze - soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Er hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bei Maßnahmen der betrieblichen Personalpolitik. Dazu gehören Einstellungen, Versetzungen, Beurteilungen, Kündigungen, Personalplanung, Berufsbildung, Berufliche Weiterbildung und Beschäftigungssicherung. (§§ 92 bis 98 Betriebsverfassungsgesetz) Über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens und über wichtige Planungen und deren Auswirkungen auf die Beschäftigten muss der Betriebsrat informiert werden.

 

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