2.5.5. Personalentwicklung

 

„Personalentwicklung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen in Organisationen zur zweckgerichteten Förderung der arbeitsbezogenen Kompetenzen und Einstellungen der Mitarbeiter, um die Effizienz und Effektivität der Organisationen zu steigern. Personalentwicklung ist Teil einer umfassenderen Organisationsentwicklung.“ ( Doris Lindner-Lohman / Florian Lohman / Uwe Schirmer, Personalmanagement, 2., Auflage, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2012, S. 142 )

Eine Berufsausbildung (dual wie Studium) ist immer nur eine erste Qualifikation, die aber nicht für das ganze Arbeitsleben ausreicht. Die Arbeitnehmer wollen ihre persönliche Entwicklung und ihre Karriere vorantreiben, ihr Einkommen erhöhen, Arbeitszufriedenheit und Selbstentfaltung verbessern und ihre Position auf dem Arbeitsmarkt verbessern, um im Ernstfall auch für andere Arbeitgeber interessant zu sein (vgl. ebenda, S. 144). Die Arbeitgeber wollen die Verbesserung der Qualifikation, die zum Teil mit zunehmender Berufserfahrung automatisch eintritt, unterstützen und nutzen und sie werden die Arbeitnehmer zunehmend mit anspruchsvolleren Aufgaben beauftragen. Mit der bewussten Personalentwicklung wird die automatisch eintretende Entwicklung der Leistungsfähigkeit unter Nutzung der Wünsche der Arbeitnehmer nach einer Weiterentwicklung verstärkt, um den Wert der Arbeitskraft zu steigern.

Der Kern der Personalentwicklung ist die Aus- und Fortbildung. Besonders spezielle Fortbildungen (z.B. Schulungen zu neuen Technologien) sollten aber sehr gezielt eingesetzt werden um Lücken zwischen Soll- und Ist-Kompetenz, die z.B. aber nicht nur in der Personalbeurteilung festgestellt werden, zu schließen. Allgemeine Fortbildungen (z.B. Vorbereitung auf die Meisterprüfung) dienen dagegen eher der Stärkung der Motivation der Mitarbeiter, die eine Unterstützung des Arbeitgebers bei der Verwirklichung von Karriereschritten mit einer überdurchschnittlichen Leistung verdienen wollen. Aber selbst eine einfache Datenbank, welcher Arbeitnehmer welche Fähigkeiten mitbringt und welche Aufgaben besser lösen kann als seine Kollegen (bei anderen Aufgaben mögen die Kollegen besser sein) ist der Personalentwicklung zuzurechnen, denn solche Erkenntnisse werden zu einer Weiterentwicklung dieser Stärken führen.  


Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 96 Abs. 1 BetrVG im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen die Berufsbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten.   Daraus kann eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Personalentwicklung abgeleitet werden, die der Betriebsrat erzwingen kann.