Definition der internationalen Steuerlehre

 

In der wirtschaftswissenschaftlichen Ausbildung, insbesondere in der Betriebswirtschaftslehre sind verschiedene Schwerpunktbildungen üblich. Es kann nach dem Grundstudium, das einen Überblick über alle relevanten Teilgebiete geben soll, eine Schwerpunktbildung nach Tätigkeitsbereichen wie Marketing oder Rechnungswesen oder nach Branchen wie Handel oder Industrie erfolgen. Eine solche Spezialisierung ist auch nach dem Tätigkeitsbereich der Steuerlehre und nach der Brache der Außenwirtschaft möglich. Die internationale Steuerlehre stellt also ein Teilgebiet auf beiden Ebenen dar, was mit folgender Grafik verdeutlicht werden soll:
  
Fachliche Einordnung der Internationalen Steuerlehre:

 

Gegenstand der Internationalen Steuerlehre sind somit Besteuerungsproblematiken bei internationalen Anknüpfungspunkten. Dies sind insbesondere Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften inländischer Unternehmen im Ausland oder ausländischer Unternehmen im Inland. Zu diesem Komplex können auch ins Ausland bzw. ins Inland entsandten Arbeitnehmer gerechnet werden. Der reine Außenhandel als Direktgeschäft ist dagegen eher unproblematisch und nur bei indirekten Steuern ein Teil der Betrachtung. Das Verständnis für die Internationalen Steuerlehre setzt Grundkenntnisse in der Betrieblichen Steuerlehre wie auch in der Finanzwissenschaft und der Außenwirtschaftslehre voraus.

 

 

Prinzipien der Zuordnung von Besteuerungsrechten

 


Die Lehrveranstaltungen beschäftigten sich mit folgenden Themenkomplexen:

Steuerrecht in anderen Ländern:
Zum Verständnis internationaler Steuersachverhalte muss man sich von der deutschen Sichtweise lösen können. Man muss die Grundzüge der Steuersysteme anderer Länder verstehen können.

Regelungen zur Vermeidung von Doppel- und Minderbesteuerung:
Doppel- und Minderbesteuerung verzerren den Wettbewerb und sind deshalb wirtschaftspolitisch unerwünscht. Die einzelnen Länder sehen für ihre Bürger Maßnahmen vor, bei denen der Wohnsitzstaat auf Steuereinnahmen verzichtet. Daneben gibt es eine Fülle von zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen, bei denen wechselseitig verzichten. Dafür werden fallgruppenbezogene Regelungen vereinbart. Die meisten Abkommen orientieren sich am Musterabkommen der OECD.  

Außensteuergesetz:
Das Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz - AStG) wurde als Missbrauchsbekämpfungsgesetz zur Vermeidung von Minderbesteuerung konzipiert. Die deutsche Steuerpflicht knüpft wie die der meisten Länder am Wohnsitz an. Wer im Inland wohnt ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit mit seinem Welteinkommen im Inland steuerpflichtig. Dagegen ist in den USA die Staatsbürgerschaft maßgebend. Nach dem AStG kann bei der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland auch die deutsche Staatsangehörigkeit die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Welteinkommen auslösen.

Internationale Verrechnungspreise:
Das AStG ist auch die Rechtsgrundlage für die Kontrolle der internen Beziehungen in internationalen Unternehmen und Konzernen. Hier wurde eine Pflicht eingeführt, die Angemessenheit der zwischen Betriebsstätten oder abhängigen Unternehmen verschiedener Länder abgerechneten Preise zu beweisen. Daraus ergeben sich nicht nur bürokratische Belastungen, sondern auch steuerliche Risiken. Die Technik der Beweisführung erfordert eine intensive Verzahnung besonders mit dem internen Rechnungswesen.

Steuervermeidung:
Die Globalisierung und Digitalisierung bietet Großunternehmen vielfältige Möglichkeiten, mit der Verteilung von Standorten auf verschiedene Länder, die Staaten gegeneinander auszuspielen und Steuern zu umgehen. Die Reaktionen der Politiker wirken entweder halbherzig, oder wie der Wettlauf zwischen Hase und Igel. Dieses Thema hat damit auch eine politische Dimension, mit der die anderen Inhalte der früheren Lehrveranstaltung in den gesellschaftlichen Kontext eingeordnet werden können.